10.07.2018 StBaTHO

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als vier Objekten

Von einem gewerblichen Grundstückshandel ist regelmäßig auszugehen, wenn ein Veräußerer innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – i. d. R. weniger als fünf Jahre – mindestens vier Objekte gekauft bzw. errichtet und veräußert hat. Trotz Überschreitens dieser sog. Drei-Objekt-Grenze ist ein gewerblicher Grundstückshandel nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen. Demgegenüber können bereits bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände zu dem Schluss führen, dass eine gewerbliche Betätigung vorliegt.

Im entschiedenen Fall hat das Finanzgericht Nürnberg die Veräußerung von drei errichteten Teileigentumseinheiten als gewerblichen Grundstückshandel eingestuft. Maßgeblich für diese Beurteilung waren gewichtige Indizien, die auf eine von Anfang an geplante Veräußerung des erworbenen und anschließend bebauten Grundstücks schließen ließen. Hierzu zählten u. a. die nur kurzfristig angelegte Finanzierung des Bauvorhabens, der Entschluss zum Verkauf bereits vor Fertigstellung der Teileigentumseinheiten sowie die Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des späteren Erwerbers im Zuge der baulichen Planungen und Ausgestaltungen.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.