25.06.2019 StBaTHO

Für die Betriebskostenabrechnung zählt die tatsächliche Wohnfläche

Bei preisgebundenem Wohnraum ist für die Verteilung von Betriebskosten nach der Wohnfläche immer die tatsächliche und nicht die vereinbarte Wohnungsgröße maßge-bend. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Vertragsparteien stritten darüber, ob eine mitvermietete Mansarde bei der Wohnflächenberechnung einzubeziehen ist oder nicht, da diese aufgrund geringer Raumhöhe nach der Hessischen Bauordnung nicht als Aufenthaltsraum galt.
Nach Auffassung des Gerichts sind öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume nicht zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde nicht einschreitet und die Nutzungsmöglichkeit der Räume daher nicht eingeschränkt ist. Für die Betriebskostenabrechnung könne folglich nichts anders gelten. Beziehen die Vertragsparteien die betreffenden Räume in den Mietvertrag ein und sind die Räume auch entsprechend nutzbar, sind sie auch im Zuge der Flächenberechnung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung gilt, so das Gericht weiter, auch für nicht preisgebundenen Wohnraum.