02.09.2026 StBaTHO

Entschädigung bei Diskriminierung im Arbeitsverhältnis

Beschäftigte können eine Entschädigung erhalten, wenn sie wegen persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Alter oder Behinderung benachteiligt werden. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor solcher Diskriminierung schützen – auch gegenüber Kunden. Tut er das nicht, kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 AGG entstehen.

Wichtig:

Einen Anspruch darauf, eingestellt zu werden oder befördert zu werden, gewährt § 15 AGG ausdrücklich nicht.