Aufgrund der Coronakrise in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bis zum 31.3.2022 sind entsprechende Sonderzahlungen bis zur Höchstgrenze von insgesamt 1.500 EUR begünstigt.