Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sind aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei. Diese Steuerbefreiung war ursprünglich für die Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 vorgesehen. Durch das JStG 2020 wurde der Zeitraum nun bis zum 30.6.2021 verlängert.
Merke | Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 EUR bleibt unverändert. Das bedeutet: Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 EUR steuerfrei – zusätzlich zu einem nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR in 2020 – ausgezahlt werden können. |