12.02.2019 StBaTHO

Beabsichtigte Nutzung als Ferien- oder Zweitwohnung kann Eigenbedarf rechtfertigen

Bei einer Eigenbedarfskündigung wird nicht verlangt, dass der Eigentümer die Wohnung künftig als Lebensmittelpunkt nutzen will. Es kann ausreichen, dass er sie für sich und seine Familie nur zeitweilig als Ferienwohnung nutzen möchte. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im entschiedenen Fall kündigte ein im Ausland lebender Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in bevorzugter Lage von Wiesbaden seinem Mieter die Fünfzimmerwohnung. Die Familie des Eigentümers nutzte bereits zwei der vier Wohnungen des Hauses für Familientreffen und Kurzaufenthalte. Aufgrund Familienzuwachses sollte auch die Wohnung des Mieters zukünftig für diese Zwecke zur Verfügung stehen.
Das Gericht bestätigte die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung. Demnach kommt es nicht auf den dauerhaften Nutzungswillen des Eigentümers an, sondern dass er ein vernünftiges und nachvollziehbares Interesse an der Wohnung hat. Der Eigentümer und seine Familie waren mit ihrer ursprünglichen Heimatstadt Wiesbaden stark verbunden. Es war daher gelebte Tradition, sich gelegentlich dort zu treffen. Die Familie war durch Kinder und Enkelkinder gewachsen, sodass die zwei bislang für ihre Aufenthalte genutzten Wohnungen des Hauses nicht mehr ausreichten. Einer weitergehenden Nutzungsabsicht bedarf es nicht.