Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus.
Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 € jährlich steuerfrei. Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit sind sie auch sozialversicherungsfrei. Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg)