Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht zwingend eine Betriebsaufgabe, die zur steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven führt. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Eine solche Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit die Absicht vorhanden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb in gleichartiger Weise wieder aufzunehmen. Der stillgelegte und später wieder eröffnete Betrieb müssen als identisch anzusehen sein.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein als Bauträger tätiger Einzelunternehmer gründete als alleiniger Gesellschafter eine GmbH, die ein Bauunternehmen betrieb. Zwei Jahre nach Gründung der GmbH verpachtete er das gesamte Anlagevermögen des Einzelunternehmens an die GmbH. Dadurch entstand eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen (Besitzunternehmen) und der GmbH (Betriebsunternehmen). In der Bilanz des Einzelunternehmens waren die GmbH-Anteile richtigerweise als Anlagevermögen aktiviert. Aus Rentabilitätsgründen stellte der Unternehmer die Bauträgertätigkeit ein. Zuvor hatte er das bisher an die GmbH verpachtete Anlagevermögen an die GmbH veräußert.
In der Veräußerung sah das Finanzamt die Beendigung der Betriebsaufspaltung und die damit verbundene zwangsweise Aufgabe des Einzelunternehmens. Die im Einzelunternehmen aktivierten GmbH-Anteile seien in das Privatvermögen zu überführen. Der Aufgabegewinn sei steuerpflichtig.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung. Durch die Veräußerung des gesamten Anlagevermögens sei der Unternehmer nicht mehr in der Lage gewesen, den Betrieb identitätswahrend fortzuführen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.