Beschäftigte können eine Entschädigung erhalten, wenn sie wegen persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Alter oder Behinderung benachteiligt werden. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor solcher Diskriminierung schützen – auch gegenüber Kunden. Tut er das nicht, kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 AGG entstehen.
Wichtig:
Einen Anspruch darauf, eingestellt zu werden oder befördert zu werden, gewährt § 15 AGG ausdrücklich nicht.
