06.02.2017 StBaTHO

Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann steuerpflichtig sein

Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe. Soweit ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt, unterliegt er der Einkommensteuer, so entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
Dem Urteil lag dieser Fall zugrunde: Die Kläger betrieben seit 1983 ein Hotel in der Rechtsform der GbR. Diese erwirtschaftete bis 1999 erhebliche Verluste. 2001 verständigten sich Kläger und Finanzamt dahingehend, dass das Hotel seit 1994 als Liebhabereibetrieb zu qualifizieren sei. Die stillen Reserven zum Zeitpunkt des Übergangs betrugen ca. 1,5 Mio. €. 2008 wurde das Hotel für 1,8 Mio. € veräußert. Die Kläger erklärten einen Veräußerungsverlust, den das Finanzamt allerdings korrigierte. Es addierte die festgestellten stillen Reserven, sodass ein Veräußerungsgewinn von 580.000 € entstand.
Das ist rechtmäßig, wie der BFH bestätigte. Obwohl ein Liebhabereibetrieb kein Gewerbebetrieb ist, stellt dessen Veräußerung einen steuerpflichtigen Vorgang dar, weil die Steuerpflicht auch die Veräußerung eines zum Liebhabereibetrieb gewandelten vormaligen Gewerbebetriebs umfasst. Der Höhe nach entspricht der Veräußerungsgewinn den zum Übergang zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven. Ist die Weiterentwicklung während der Liebhabereiphase negativ, hat dies keinen Einfluss auf die Steuerpflicht des Gewinnanteils, der auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfällt. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Veräußerungserlös die Höhe der festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.