05.11.2018 StBaTHO

Vorsteuerabzug bei Zweifeln an der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer im Besitz einer alle Pflichtangaben enthaltenen Rechnung ist. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss u. a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Der Rechnungstext muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der erbrachten Leistung ermöglichen.

Bestehen Zweifel, ob der unbekannt verzogene Rechnungsaussteller die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat, sind zusätzliche Nachweise, wie z. B. Auftragsunterlagen oder Abnahmeprotokolle, vorzulegen.

Im entschiedenen Fall akzeptierte das Finanzgericht Bremen die Vorlage von Kopien der Gewerbeanmeldung, einer Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen sowie eine Kopie des Passes des Rechnungsausstellers nicht als Nachweis. Das Gericht hielt es ferner für erforderlich, dass der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung den leistenden Unternehmer unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift erreichen kann. Ein Vorsteuerabzug war demnach nicht möglich, weil der Rechnungsaussteller bei Rechnungserstellung bereits unbekannt verzogen war und die neue Anschrift nicht ermittelt werden konnte.

Hinweis: Dem Bundesfinanzhof reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.