03.07.2017 StBaTHO

Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen

In zwei Fällen entschied der Bundesfinanzhof über die Besteuerung der bei einer vorweggenommenen Erbfolge gezahlten wiederkehrenden Leistungen.

In beiden Fällen erhielten die Söhne den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Eltern, die sich ein lebenslängliches Wohnrecht vorbehielten. Im ersten Fall übernahm der Sohn die Kosten für Schönheitsreparaturen, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr, verpflichtete sich zur Verpflegung der Eltern am Familientisch, zum Wäsche waschen und putzen, zur persönlichen Pflege von max. 1,5 Stunden täglich und zur Zahlung von monatlich 300 €. Die Höhe der Zahlung sollte von der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung, der Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards und der Leistungskraft des Erwerbers, insbesondere der Gewinnentwicklung des ihm übertragenen Objekts abhängig sein.

Im zweiten Fall waren keine persönlichen Pflegeleistungen vereinbart, ebenso keine Instandhaltungs- und Erhaltungspflichten. Die Abänderbarkeit der laufenden Zahlungen war mit einer Wertsicherungsklausel vergleichbar, d. h., sie war von Voraussetzungen abhängig, die so nicht zum Tragen kommen konnten.

Die nur wenig unterschiedlichen Regelungen führten zu unterschiedlichen Ergebnissen vor dem Bundesfinanzhof. Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind beim Übergeber kein Veräußerungsentgelt, sondern wiederkehrende Bezüge. Beim Übernehmer sind sie keine Anschaffungskosten, sondern Sonderausgaben. Unterschieden werden die Sonderausgaben nach dauernden Lasten, die voll abziehbar sind, und Leibrenten, die nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden können.

Dauernde Lasten sind die wiederkehrenden Sach- und Geldleistungen nur, wenn sie abänderbar sind. Das bejahte der Bundesfinanzhof im ersten Fall, weil eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers vorgesehen war.

Die jährliche Zahlung im zweiten Fall konnte nur mit dem geringeren Ertragsanteil berücksichtigt werden.

Die Urteile betrafen die Rechtslage bis zum 31.12.2007.

Hinweis: Für Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, kommt es auf die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten nicht mehr an. Die Versorgungsleistungen sind anlässlich einer begünstigten Vermögensübertragung beim Verpflichteten in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.