01.12.2017 StBaTHO

Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Als verdeckte Gewinnausschüttung gilt die Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder eine ihnen nahestehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Folge der Zuwendung muss bei der Gesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung sein. Insoweit erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft und es verändert sich die einkommensteuerliche Situation beim Empfänger.

Die steuerlichen Folgen wollte ein vor dem Finanzgericht Nürnberg klagender Unternehmer A durch Rückabwicklung von Verträgen aufheben. Er war alleiniger Gesellschafter der A‑GmbH, sein Vater war dort Geschäftsführer. Die A‑GmbH hielt 95 % der Anteile an der B‑GmbH. Geschäftsführer war dort der Bruder des Unternehmers (B).

Mit notarieller Urkunde übertrug die A‑GmbH ihre Anteile an der B‑GmbH an B. Die Übertragung erfolgte unentgeltlich als Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. In diesem Vorgang sah das Finanzamt im ersten Schritt eine verdeckte Gewinnausschüttung der A‑GmbH an A und im weiteren Schritt eine Schenkung der Anteile von A an B. Nachdem die steuerlichen Folgen offensichtlich wurden, wollten die Beteiligten ihre Vereinbarungen rückabwickeln.

Das Finanzgericht urteilte jedoch, dass die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht durch nachträgliche Aufhebung des Geschäftsvorfalls rückgängig gemacht werden können. Allenfalls könne ein Teilerlass der Steuer oder die Nichtberücksichtigung des die Steuer auslösenden Vorgangs in Frage kommen.

Der Bundesfinanzhof wird ggf. abschließend entscheiden.