03.12.2018 StBaTHO

Gebrauchte Smartphones müssen bei Verkauf als gebraucht gekennzeichnet werden

Das Landgericht München hat entschieden, dass der Zusatz „Refurbished Certificate“ nicht geeignet ist, einen Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft eines angebotenen Smartphones zu informieren. Schon die wörtliche Übersetzung als „wiederaufbereitetes Zertifikat“ lässt nicht auf einen vorherigen Gebrauch schließen.

Im entschiedenen Fall sah das Gericht das Verhalten eines Händlers, der im Internet gebrauchte Smartphones verkaufte, ohne diese als gebraucht zu kennzeichnen bzw. diese nur mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ kennzeichnete, als unlauter an. Der gebrauchte Zustand eines Smartphones stellt eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung der Verbraucher dar. Bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung hätten Verbraucher ein solches Smartphone möglicherweise nicht gekauft.