UNSERE LEISTUNGEN:

Pflichtmitgliedschaft in IHK und Berufskammer zulässig

Eine Pflichtmitgliedschaft sowohl in der Industrie- und Handelskammer wie auch in einer Kammer freier Berufe ist zulässig und auch mit Verfassungs- und EU-Recht vereinbar.

Die diesbezügliche Beitragsregelung im IHK-Gesetz geht davon aus, dass Zugehörige einer Kammer freier Berufe auch Kammerzugehörige der IHK sein können. Die doppelte Pflichtmitgliedschaft ist auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar, weil beide Kammern unterschiedliche legitime öffentliche Aufgaben verfolgen. Ein Verstoß gegen EU-Recht, konkret gegen die Niederlassungsfreiheit liegt nicht vor, weil kein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist und mit der Pflichtmitgliedschaft keine Wettbewerbsnachteile inländischer und ausländischer Unternehmer verbunden sind.

(Quelle: Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts)

 
Innergemeinschaftliche Lieferung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn sich der Lieferer wissentlich an einer Steuerhinterziehung des Abnehmers beteiligt

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind von Gesetzes wegen umsatzsteuerfrei. Sie unterliegen beim Erwerber als innergemeinschaftlicher Erwerb der Umsatzsteuer.

Weiß der leistende Unternehmer, dass der Erwerber im Bestimmungsland falsche Angaben macht, um eine Besteuerung als innergemeinschaftlichen Erwerb zu vermeiden, unterliegt die Lieferung der Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die objektiven Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Verbringen eines Gegenstands in einen anderen EU-Mitgliedstaat) erfüllt sind.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 
Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen

Einem Unternehmer, auch, wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist.

Die Umsatzgrenze von 500.000 € war zum 1. Juli 2009 eingeführt worden und galt bis zum 31. Dezember 2011. Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.

 
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February 2012

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