17.09.2018 StBaTHO

Ehegattenunterhalt: Auskunftsanspruch auch bei hohem Einkommen

Geschiedene Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für „unbegrenzt leistungsfähig“, so ergibt sich aus dieser Erklärung nur, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit geltend zu machen. Die Erklärung beinhaltet nicht, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Einkommenshöhe ermittelt werden darf.

Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die sich wiederum nach dem vorhandenen Familieneinkommen richten. In der Regel wird der Unterhalt nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten ermittelt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Es wird daher im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt.

Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen hingegen fließt ein Teil des Einkommens wahrscheinlich der Vermögensbildung zu. Der Unterhalt ist in diesen Fällen daher anhand des konkreten Bedarfs zu ermitteln, da er nur den laufenden Lebensbedarf abdecken soll. Auch zur Darlegung dieses Bedarfs bildet das Familieneinkommen mithin einen wichtigen Anhaltspunkt, sodass die Einkommensauskunft des Unterhaltspflichtigen nicht entbehrlich ist.

(Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs)