17.05.2017 StBaTHO

Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer kann durch Abtretungsanzeige an das Finanzamt erfolgen

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl nicht er, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (Reverse‑Charge‑Verfahren), schuldet der leistende Unternehmer diese zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ebenfalls. Berichtigt der Unternehmer klar und eindeutig den falschen Steuerbetrag, entfällt seine Umsatzsteuerschuld.

Die Berichtigung kann auch durch eine in einer Abtretungsanzeige enthaltene Abtretungserklärung erfolgen, mit der der Unternehmer einen gegenüber dem Finanzamt bestehenden Anspruch an den Leistungsempfänger abtritt. Erforderlich ist nur, dass die Abtretungserklärung eindeutig die falsche Rechnung bezeichnet und aus ihr hervorgeht, dass der leistende Unternehmer nunmehr ohne Umsatzsteuer abrechnen will. Nicht erforderlich ist, dass die falsche Rechnung zurückgegeben und durch eine ordnungsgemäße Rechnung ersetzt wird. Durch die Abtretung ist die zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer auch an den Leistungsempfänger zurückgezahlt worden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)