13.04.2017 StBaTHO

Allgemeiner Steuererlass durch Verwaltungsschreiben ist nicht gesetzmäßig

Eine generelle Steuerbegünstigung nach den Kriterien des sogenannten Sanierungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen widerspricht nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Das Finanzamt darf Steuern, die aufgrund eines Sanierungsgewinns anfallen, nur dann erlassen, wenn im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund vorliegt.

Mit seinem Beschluss kippt der Bundesfinanzhof eine für steuerpflichtige Unternehmen günstige Verwaltungsauffassung. Erlassen Gläubiger einem sanierungsbedürftigen Unternehmen Schulden, erhöht das den steuerpflichtigen Gewinn. Die Finanzverwaltung hat mit dem Sanierungserlass typisierend auf die Erhebung der daraus resultierenden Steuern verzichtet. Die von der Finanzverwaltung für den Verzicht aufgestellten Regeln haben aber keine gesetzliche Grundlage. Der Erlass von Steuern ist daher nur noch möglich, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen dafür vorliegen.